Das Verwaltungsgericht Münster entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass die Corona-Infektion eines verbeamteten Lehrers nach einer Klassenfahrt nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann (Az. 4 K 1748/23).
Im Streitfall hatte das Land Nordrhein-Westfalen es abgelehnt, die Infektion eines Lehrers mit dem Coronavirus als Dienstunfall anzuerkennen. Der Kläger hatte Ende 2022 gemeinsam mit sieben weiteren Lehrkräften eine Klassenfahrt mit rund 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin begleitet. Kurz nach der Rückkehr wurde bei ihm eine Corona-Infektion festgestellt. Zur Begründung seines Antrags führte er an, dass der Infektionszeitpunkt in den Zeitraum der Klassenfahrt und damit in seine Dienstzeit falle. Zudem sei er während der Reise einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen vertrat hingegen die Ansicht, dass eine Corona-Infektion nur dann als Dienstunfall anerkannt werden könne, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbringen können. Weder der genaue Zeitpunkt noch der konkrete Ort der Ansteckung ließen sich feststellen. Ein größeres Infektionsgeschehen während der Klassenfahrt sei nicht bekannt geworden, und auch eine Ansteckung im privaten Umfeld könne nicht ausgeschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass auch eine Infektionskrankheit als Dienstunfall anerkannt werden kann. Voraussetzung sei jedoch, dass eindeutig feststehe, dass sich der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem konkret bestimmbaren Ort infiziert habe. Jede andere Ursache müsse dabei ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall sei dies nicht möglich. Der Kläger habe keinen konkreten Kontakt zu einer infizierten Person benennen können. Zwar sei eine Ansteckung während der Klassenfahrt nach den Inkubationszeiten des Virus möglich – sogar wahrscheinlich – gewesen, doch genüge dies rechtlich nicht. Die Infektion könne auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden. Dafür hätte der Kläger einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sein müssen, also in deutlich höherem Maße als die übrige Bevölkerung. Ein solches besonderes Risiko habe jedoch nicht bestanden: Unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt sei es zu keinem größeren Ausbruch gekommen. Zudem lagen die Inzidenzzahlen in der Gesamtbevölkerung sowie am Wohn- und Schulort des Klägers während des Reisezeitraums deutlich höher als in Berlin.
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